- Ausfallrisiken reduzieren
- Vorauszahlungen vermeiden
- Sicherheit dokumentieren
Dokumentengeschäft schafft Vertrauen
Die Bank als Vermittler
Wenn hinter einem Dokument eine Bank steht, dann schafft das Vertrauen zwischen Handelspartnern. Durch das Dokumentengeschäft sichern sich Exporteure gegen Ausfallrisiken ab. Importeure behalten ihre Liquidität bis zur Übergabe der Waren oder Dienstleistungen.
Wichtige Informationen für Sie
Zahlungs- und Leistungsabsicherung
Ob Akkreditiv, Inkasso oder Garantie, beim Dokumentengeschäft ist die Bank Vermittler zwischen Importeur und Exporteur. Durch zusätzliche Klauseln im Kauf- oder Liefervertrag erhält der Exporteur mehr Zahlungssicherheit, der Importeur schafft Vertrauen durch den Rückhalt seiner Bank.
Akkreditiv und Inkasso – das Prinzip
Der Exporteur übergibt die Dokumente wie Rechnung, Transport- und Versicherungspapiere an seine Bank. Nachdem der Dokumentengegenwert gutgeschrieben wurde, erhält der Importeur die notwendigen Dokumente, um die Wareneinfuhr abzufertigen und die bestellte Ware abzuholen. Den Rechnungsbetrag zahlt er an die Bank.
Dokumentengeschäfte im Vergleich
Je nachdem, wie groß das Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist, kommen verschiedene Arten des Dokumentengeschäfts in Frage: das Akkreditiv, das Dokumenteninkasso und die Bankgarantie.
Akkreditiv | Dokumenteninkasso | Bankgarantie | |
---|---|---|---|
Prinzip | Bedingtes Zahlungs-versprechen durch die Bank | Dokumente gegen Zahlung (Kasse) / Dokumente gegen Akzept (Wechsel) | "Versicherung" für Auslandsgeschäft (z. B. Gewährleistungsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie) |
Sicherheit | Rechtzeitiger Zahlungseingang nach Vertrags-erfüllung | Warenfreistellung erst nach Zahlung (keine Garantie für fristgerechte Zahlung und Lieferung) | Beweis für Leistungsfähigkeit und Bonität des Geschäftspartners |
Anlass | Neukunden / Bestandskunden | Bewährte Bestandskunden | Neue Kunden / neue Märkte |
Der internationale Versand von Waren erfolgt nicht immer reibungslos. Wenn beispielsweise Schäden an der gelieferten Ware festgestellt werden oder die Ware teilweise oder ganz verloren gegangen ist, kann dies zu erheblichen Streitereien zwischen den Vertragspartnern führen. Dies ist jedoch vermeidbar, wenn zwischen Ihnen eindeutige Lieferbedingungen festgelegt werden, in denen der Übergang von Kosten und Gefahren genau festgelegt ist.
Käufer und Verkäufer bestimmen ihre gegenseitigen Verpflichtungen einfach und sicher durch Bezugnahme auf eine ICC-Incoterms-Klausel in den Verträgen. Eventuelle Missverständnisse und Streitigkeiten werden so vermieden.
Die Incoterms beinhalten einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferbedingungen und gewährleisten damit eine einheitliche Auslegung. Allerdings sollte eindeutig Bezug auf die jeweils gültigen Incoterms genommen werden.
Was regeln die Incoterms?
Unter anderem werden folgende Punkte geregelt:
- Aufteilung der Transportkosten
- Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (wer trägt z.B. das Risiko, daß die Ware auf dem Transportweg verlorengeht oder beschädigt wird)
Warum sollten Incoterms gewählt werden?
Die Einbeziehung solcher Klauseln ist wegen ihrer weltweiten Anerkennung empfehlenswert; spätere Auslegungsprobleme können vermieden werden.
Einige übliche Incoterms erfahren Sie über die untenstehenden Klauseln. Eine ausführliche Erläuterung zu den Incoterms erhalten Sie über untenstehenden Link bei ICC Deutschland e.V.
EXW
ab Werk - (benannter Ort)
ex works - (named place)
Der Verkäufer muss bei dieser Lieferungsbedingung auf seinem Werksgelände (d. h. ab Werk, ab Fabrik usw.) dem Käufer die Ware zur Übernahme bereitstellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zu übernehmen. Mit dem Zeitpunkt der Übernahme gehen alle Kosten und Gefahren auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde, d. h. für die Verladung der Ware auf ein Fahrzeug, das der Importeur bereitstellen muss und für die Verbringung der Ware zum Bestimmungsort trägt der Importeur das Risiko und die Kosten. Der Verkäufer hat dem Käufer auf Verlangen bei der Ausfuhrbewilligung usw. Hilfe zu gewähren.
FCA
frei Frachtführer - (benannter Ort)
free carrier - (named place)
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware dem vom Käufer genannten Frachtführer frei zum Export zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist am benannten Ort zu übergeben. Wird kein Ort benannt, so kann der Exporteur einen Ort für die Übergabe der Ware aus den vom Frachtführer genannten Orten aussuchen. Falls die Lieferung beim Verkäufer stattfindet, ist der Verkäufer für die Beladung verantwortlich. Falls die Lieferung an einem anderen Ort stattfindet, ist der Verkäufer nicht für die Entladung verantwortlich. Wenn gemäß Handelsbrauch die Mitwirkung des Exporteurs beim Abschluss des Frachtvertrages gefordert wird, so handelt dieser auf Kosten und Gefahren des Käufers.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
FAS
frei Längsseite Seeschiff - (benannter Verschiffungshafen)
free alongside ship - (named port of shipment)
Der Verkäufer bringt die Ware auf seine Kosten und Gefahren längsseits des vom Käufer benannten Seeschiffes im Verschiffungshafen. Der Käufer besorgt den Schiffsraum und übernimmt die Ware, sobald sie längsseits des Schiffes angedient worden ist. Er trägt von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
FOB
frei an Bord - (benannter Verschiffunghafen)
free on bord - (named port of shipment)
Der Verkäufer liefert auf seine Kosten und Gefahren die Ware an Bord des vom Käufer angegebenen Seeschiffes im Verschiffungshafen. Der Käufer stellt den Schiffsraum und übernimmt alle Kosten und Gefahren, sobald die Ware die Reling des Schiffes passiert hat.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
CFR
Kosten und Fracht - (benannter Bestimmungshafen)
cost and freight - (named port of destination)
Der Verkäufer beschafft den Schiffsraum und befördert die Ware auf seine Kosten bis zum Bestimmungshafen. Das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware sowie alle Kostenerhöhungen, die, nachdem die Fracht bezahlt wurde, erfolgen, gehen vom Verkäufer auf den Käufer mit dem Überschreiten der Reling im Verschiffungshafen über.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Hinweis:
Diese Lieferungsbedingung kann nur für den Seetransport benutzt werden. Wenn der Reling beim Transport keine Bedeutung beizumessen ist - wie z. B. im Containerverkehr - erscheint die Lieferungsbedingung CPT geeigneter.
CIF
Kosten, Versicherung, Fracht - (benannter Bestimmungshafen)
cost, insurance, freight - (named port of destination)
Diese Lieferungsbedingung entspricht der vorhergehenden, nur mit dem Unterschied, dass der Verkäufer zusätzlich noch die Versicherung zu beschaffen hat, mit der das Risiko der Beschädigung und des Untergangs der Ware während des Transports, das der Käufer trägt, abgedeckt wird. Die Gefahren gehen von dem Zeitpunkt an auf den Käufer über, an dem die Ware die Reling des Schiffes überschritten hat.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Hinweis:
Der Käufer sollte berücksichtigen, dass auf Grund dieser Lieferungsbedingung lediglich die Minimumdeckung und -dauer in der Versicherung enthalten sein muss. Wie bei CFR sollte diese Lieferungsbedingung nur bei Seetransporten angewandt werden. Wenn der Reling des Schiffes keine praktische Bedeutung beizumessen ist, erscheint die Lieferungsbedingung CIP geeigneter.
CIP
frachtfrei versichert - (benannter Bestimmungsort)
carriage and insurance paid to - (named point of destination)
Bei dieser Lieferungsbedingung hat der Verkäufer dieselben Pflichten wie bei CPT, wobei ihm zusätzlich noch die Pflicht zur Beschaffung der Versicherung gegen das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware obliegt. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung trägt der Käufer ab Übergabe an den ersten Frachtführer. Der Verkäufer schließt den Versicherungsvertrag ab und zahlt die Prämie.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Hinweis:
Der Käufer sollte beachten, dass gemäß dieser Lieferungsbedingung lediglich die Minimumdeckung und -laufzeit in der Versicherung enhalten sein muss. Diese Lieferungsbedingung kann unabhängig von der Transportart angewandt werden.
CPT
frachtfrei bis - (benannter Bestimmungsort)
carriage paid to - (named point of destination)
Der Verkäufer zahlt die Fracht für den Transport der Güter bis zum vereinbarten Ort am Bestimmungsort. Das Risiko für den Verlust oder Schaden sowie für Kostenerhöhungen, die nach der Zahlung der Fracht eintreten, gehen vom Verkäufer auf den Käufer mit der Übergabe an den ersten Frachtführer über.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Hinweis:
Wenn mehrere Frachtführer am Transport der Ware beteiligt sind, so geht das Risiko mit der fristgemäßen Übergabe an den ersten Frachtführer über. Die Lieferungsbedingung kann für jede Transportart genutzt werden.
DAF
geliefert Grenze - (benannter Lieferort an der Grenze)
delivered at frontier - (named point)
"Geliefert Grenze" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer unentladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel an der benannten Stelle des benannten Grenzortes zur Verfügung gestellt wird. Der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Hinweis:
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt die ICC den Begriff "Grenze" genau durch Angabe des Lieferortes zu bestimmen, z. B. "geliefert französisch-italienische Grenze (Modena)".
Diese Lieferungsbedingung ist hauptsächlich dann anzuwenden, wenn die Güter auf der Schiene oder auf der Straße befördert werden. Sie kann jedoch grundsätzlich unabhängig von der Transportart angewandt werden.
DES
ab Schiff - (genannter Bestimmungshafen)
delivered ex ship - (named port of destination)
Der Verkäufer beschafft den Schiffsraum und liefert die Ware auf seine Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungshafen. Dort übernimmt der Käufer die Ware an Bord des Schiffes, mit dem sie befördert wurde. Von diesem Zeitpunkt an trägt er alle Kosten und Gefahren.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
DEQ
ab Kai (verzollt) - (genannter Bestimmungshafen)
delivered ex quai (duty paid) - (named port of destination)
Der Verkäufer liefert auf seine Kosten und Gefahren die Ware bis an den Kai des vereinbarten Hafens. Dort hat sie der Käufer abzunehmen, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt er alle Kosten und Gefahren.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Der Käufer übernimmt die Einfuhrverantwortung, d. h. die Importfreimachung und die damit verbundenen Abgaben.
DDU
geliefert unverzollt - (benannter Bestimmungsort)
delivered duty unpaid - (named point)
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahren dem Käufer die Ware an dem benannten Bestimmungsort im Einfuhrland zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist unverzollt und ohne Zahlung der Steuern oder der öffentlichen Abgaben, die bei der Einfuhr zu entrichten sind, unentladen zur Verfügung zu stellen.
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
DDP
geliefert verzollt - (genannter Bestimmungsort)
delivered duty paid - (named point)
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahr dem Käufer die Ware an dem benannten Bestimmungsort im Einfuhrland zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist verzollt sowie auch nach Entrichtung möglicher Steuern und Gebühren, die mit der Verbringung der Ware bis zu diesem Bestimmungsort verbunden sind, unentladen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Wenn der Verkäufer von der Zahlung einiger Kosten wie z.B. der Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, so sollte dies durch Zusatzangaben verdeutlicht werden (z. B. delivered duty paid, VAT unpaid).
Diese Klausel stellt die Maximalverpflichtung des Verkäufers dar.